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Home > Ärzte > Internationales > Aus- Ärztliche Aus- und Weiterbildung in Deutschlandein kurzer ÜberblickAusbildungDie Grundlagen der ärztlichen Ausbildung sind in der ärztlichen Approbationsordnung von 2002 (zuletzt geändert am 21.06.05) festgelegt. In Artikel 2 ist festgelegt, dass die ärztliche Ausbildung ein sechsjähriges Studium einschließlich einer zusammenhängenden praktischen Ausbildung (Praktisches Jahr) von 48 Wochen umfasst. Außerdem muss eine Ausbildung in Erster Hilfe, ein Krankenpflegedienst von drei Monaten Länge, eine Famulatur von vier Monaten und eine ärztliche Prüfung, die in zwei Abschnitten abzulegen ist, nachgewiesen werden. Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Prüfungszeit für den zweiten Abschnitt der ärztlichen Prüfung sechs Jahre und drei Monate. Dabei findet der erste Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von zwei Jahren, der zweite Abschnitt der ärztlichen Prüfung einschließlich des Praktischen Jahres nach zusätzlichen vier Jahren statt. Das Praktische Jahr beginnt nicht vor Ablauf von zwei Jahren und zehn Monaten nach Bestehen des ersten Abschnittes der ärztlichen Prüfung. Es beginnt jeweils in der zweiten Hälfte der Monate Februar und August. Die Ausbildung gliedert sich in Ausbildungsabschnitte von je 16 Wochen: In
oder in eines der übrigen, nicht unter 1.) und 2.) genannten klinisch praktischen Fachgebiete. Die Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe ist bei der Meldung zum ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung nachzuweisen. Der dreimonatige Krankenpflegedienst ist vor Beginn des Studiums oder während der unterrichtsfreien Zeiten des Studiums vor der Meldung zum ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung in einem Krankenhaus abzuleisten. Er hat den Zweck, den Studienanwärter oder den Studierenden in Betrieb und Organisation eines Krankenhauses einzuführen und ihn mit den üblichen Verrichtungen der Krankenpflege vertraut zu machen. Der Krankenpflegedienst kann in drei Abschnitten zu jeweils einem Monat abgeleistet werden. Die viermonatige Famulatur ist nach Bestehen des ersten Abschnittes der ärztlichen Prüfung bis zum Beginn des Praktischen Jahres während der unterrichtsfreien Zeiten abzuleisten. Sie ist bei der Meldung zum zweiten Abschnitt der ärztlichen Prüfung nachzuweisen. Weiterführende Informationen hierzu finden Sie im Bereich „Ausbildung“ des Internetauftrittes der Bundesärztekammer. WeiterbildungWährend die Vorschriften über die Approbation zum Arzt in der Bundesärzteordnung und der Approbationsordnung bundesweit einheitlich geregelt sind, sind die Bestimmungen über die Weiterbildung in den Ländergesetzen und autonomen Satzungen der Landesärztekammern enthalten, die sich eng an die (Muster-)Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer anlehnen. Während die Approbation, also die Berufsausübungsberechtigung als Arzt, von einer staatlichen Behörde zuerkannt wird, fällt die Weiterbildung, in die Kompetenz einer der 17 Landesärztekammern. In Deutschland wird zwischen Gebieten (z.B. Frauenheilkunde und Geburtshilfe) und Schwerpunkten (z.B. Gynäkologische Onkologie) (entsprechend unseren Additivfächern) unterschieden. Daneben gibt es Zusatzbezeichnungen (z.B: Allergologie, Intensivmedizin etc.). Die Weiterbildung, die auch in der Allgemeinmedizin mit einem Facharztdiplom (der sogenannten Facharztanerkennung) endet, dauert je nach Fach zwischen 5 und 6 Jahre. Die Weiterbildung erfolgt unter verantwortlicher Leitung der von der Ärztekammer befugten Ärzte in einem Universitätszentrum, einer Universitätsklinik oder in einer zugelassenen Einrichtung der ärztlichen Versorgung, hierzu zählt auch die Praxis eines niedergelassenen Arztes. Der Arzt hat während seiner Zeit als Weiterbildungs-Assistent den in der Weiterbildungsordnung sowie in den Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung festgelegten Katalog zu erfüllen und kann sich anschließend bei seiner zuständigen Ärztekammer zu der Facharztprüfung anmelden. In einem mündlichen Fachgespräch entscheidet der Prüfungsausschuss in einer Besetzung von drei Ärzten, von denen zwei die Anerkennung für das zu prüfende Gebiet besitzen müssen, über den erfolgreichen Abschluss der Weiterbildung (z.B. zum Facharzt). Die Weiterbildung zum Facharzt und in Subspezialitäten ist grundsätzlich ganztägig und in hauptberuflicher Stellung durchzuführen. Dies gilt auch für Zusatz-Weiterbildungen, soweit es hierfür keine speziellen Regelungen gibt (Abschnitt C, (Muster-)Weiterbildungsordnung). Weiterführende Informationen hierzu finden Sie im Bereich „Weiterbildung“ des Internetauftrittes der Bundesärztekammer. Struktur der Ärzteschaft
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