Bundesärztekammer

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Ärztliche Aus- und Weiterbildung in Deutschland

ein kurzer Überblick

Ausbildung

Die Grundlagen der ärztlichen Ausbildung sind in der ärztlichen Approbationsordnung von 2002 (zuletzt geändert am 21.06.05) festgelegt. In Artikel 2 ist festgelegt, dass die ärztliche Ausbildung ein sechsjähriges Studium einschließlich einer zusammenhängenden praktischen Ausbildung (Praktisches Jahr) von 48 Wochen umfasst. Außerdem muss eine Ausbildung in Erster Hilfe, ein Krankenpflegedienst von drei Monaten Länge, eine Famulatur von vier Monaten und eine ärztliche Prüfung, die in zwei Abschnitten abzulegen ist, nachgewiesen werden. Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Prüfungszeit für den zweiten Abschnitt der ärztlichen Prüfung sechs Jahre und drei Monate. Dabei findet der erste Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von zwei Jahren, der zweite Abschnitt der ärztlichen Prüfung einschließlich des Praktischen Jahres nach zusätzlichen vier Jahren statt.

Das Praktische Jahr beginnt nicht vor Ablauf von zwei Jahren und zehn Monaten nach Bestehen des ersten Abschnittes der ärztlichen Prüfung. Es beginnt jeweils in der zweiten Hälfte der Monate Februar und August. Die Ausbildung gliedert sich in Ausbildungsabschnitte von je 16 Wochen: In

  1. Innere Medizin,

  2. Chirurgie und

  3. Allgemeinmedizin 

oder in eines der übrigen, nicht unter 1.) und 2.) genannten klinisch praktischen Fachgebiete.

Die Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe ist bei der Meldung zum ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung nachzuweisen.

Der dreimonatige Krankenpflegedienst ist vor Beginn des Studiums oder während der unterrichtsfreien Zeiten des Studiums vor der Meldung zum ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung in einem Krankenhaus abzuleisten. Er hat den Zweck, den Studienanwärter oder den Studierenden in Betrieb und Organisation eines Krankenhauses einzuführen und ihn mit den üblichen Verrichtungen der Krankenpflege vertraut zu machen. Der Krankenpflegedienst kann in drei Abschnitten zu jeweils einem Monat abgeleistet werden.

Die viermonatige Famulatur ist nach Bestehen des ersten Abschnittes der ärztlichen Prüfung bis zum Beginn des Praktischen Jahres während der unterrichtsfreien Zeiten abzuleisten. Sie ist bei der Meldung zum zweiten Abschnitt der ärztlichen Prüfung nachzuweisen.

Weiterführende Informationen hierzu finden Sie im Bereich „Ausbildung“ des Internetauftrittes der Bundesärztekammer.

Weiterbildung

Während die Vorschriften über die Approbation zum Arzt in der Bundesärzteordnung und der Approbationsordnung bundesweit einheitlich geregelt sind, sind die Bestimmungen über die Weiterbildung in den Ländergesetzen und autonomen Satzungen der Landesärztekammern enthalten, die sich eng an die (Muster-)Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer anlehnen.

Während die Approbation, also die Berufsausübungsberechtigung als Arzt, von einer staatlichen Behörde zuerkannt wird, fällt die Weiterbildung, in die Kompetenz einer der 17 Landesärztekammern.

In Deutschland wird zwischen Gebieten (z.B. Frauenheilkunde und Geburtshilfe) und Schwerpunkten (z.B. Gynäkologische Onkologie) (entsprechend unseren Additivfächern) unterschieden. Daneben gibt es Zusatzbezeichnungen (z.B: Allergologie, Intensivmedizin etc.).

Die Weiterbildung, die auch in der Allgemeinmedizin mit einem Facharztdiplom (der sogenannten Facharztanerkennung) endet, dauert je nach Fach zwischen 5 und 6 Jahre.

Die Weiterbildung erfolgt unter verantwortlicher Leitung der von der Ärztekammer befugten Ärzte in einem Universitätszentrum, einer Universitätsklinik oder in einer zugelassenen Einrichtung der ärztlichen Versorgung, hierzu zählt auch die Praxis eines niedergelassenen Arztes.

Der Arzt hat während seiner Zeit als Weiterbildungs-Assistent den in der Weiterbildungsordnung sowie in den Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung festgelegten Katalog zu erfüllen und kann sich anschließend bei seiner zuständigen Ärztekammer zu der Facharztprüfung anmelden. In einem mündlichen Fachgespräch entscheidet der Prüfungsausschuss in einer Besetzung von drei Ärzten, von denen zwei die Anerkennung für das zu prüfende Gebiet besitzen müssen, über den erfolgreichen Abschluss der Weiterbildung (z.B. zum Facharzt).

Die Weiterbildung zum Facharzt und in Subspezialitäten ist grundsätzlich ganztägig und in hauptberuflicher Stellung durchzuführen. Dies gilt auch für Zusatz-Weiterbildungen, soweit es hierfür keine speziellen Regelungen gibt (Abschnitt C, (Muster-)Weiterbildungsordnung). 

Weiterführende Informationen hierzu finden Sie im Bereich „Weiterbildung“ des Internetauftrittes der Bundesärztekammer.

Struktur der Ärzteschaft
 

Anzahl der Krankenhausärzte

Von den Ende 2005 insgesamt 307.577 berufstätigen Ärzten in Deutschland, arbeiteten 146.511 Ärzte im stationären Bereich.

Chefärzte

Leitende Ärzte, also Ärzte, die in einer Struktureinheit für ein bestimmtes medizinisches Fachgebiet Leitungsfunktion ausüben, werden üblicherweise als Chefarzt, aber auch Abteilungsleiter, leitender Arzt oder Institutsleiter bezeichnet. Sie haben die Verantwortung für die ärztliche Behandlung aller stationären Patienten in den von ihnen geleiteten Bereichen. Dazu gehört insbesondere die Organisation des Betriebsablaufes und des Personaleinsatzes innerhalb der Abteilung (wie etwa die Aufstellung der Dienstpläne, Regelung der Rufbereitschaften, Urlaubspläne). Ihm kommt auch die Entscheidung zu, welcher nachgeordnete Arzt in welchem Umfang nach seinem jeweiligen Kenntnisstand welche ärztlichen Aufgaben durchführen kann.

Nachgeordnete Ärzte

Nachgeordnete Ärzte sind Oberärzte, Fachärzte und Assistenzärzte (Ärzte in Weiterbildung zum Facharzt).

Art der Beschäftigung

Je nach Rechtsträger sind Chefärzte, sowie Oberärzte in einem Angestellten- oder Beamtenverhältnis. Fachärzte sind üblicherweise noch im Dauerarbeitsverhältnis beschäftigt, während Assistenzärzte meist befristete Arbeitsverträge haben.

Belegärzte

Neben den hauptamtlich beschäftigten Krankenhausärzten gibt es auch sogenannte Belegärzte (niedergelassene Fachärzte mit Belegbetten in Krankenanstalten).

Ärztliche Verbände und Organisationen

Ärztekammern

Jeder Arzt ist zunächst einmal gesetzliches Mitglied der Landesärztekammer im jeweiligen Bundesland. Die Landesärztekammern werden als Körperschaften des öffentlichen Rechts durch Landesrecht gebildet. Da es auf Bundesebene keine gesetzliche Kompetenz zur Etablierung einer Ärztekammer gibt, wurde die deutsche Bundesärztekammer als Arbeitsgemeinschaft gegründet, in der sich die gesetzlich eingerichteten Landesärztekammern freiwillig zusammengeschlossen haben.

Im Vordergrund der Tätigkeit der Ärztekammern steht die Überwachung der Einhaltung der Berufspflichten und Standesnormen, sowie Fort- und Weiterbildungsaufgaben, insbesondere die Organisation und Überwachung der "Weiterbildung" (deutsche Terminologie für Facharztausbildung).

Eine Liste der Ärztekammern finden Sie im Bereich Landesärztekammern des Internetauftrittes der Bundesärztekammer.

Kassenärztliche Vereinigung (www.kbv.de)

Niedergelassene Kassenärzte sind darüber hinaus gesetzliche Mitglieder der auf Länderebene bestehenden Kassenärztlichen Vereinigungen, die wieder als Körperschaften öffentlichen Rechts durch Gesetz eingerichtet sind. Ebenfalls durch Gesetz eingerichtet ist die Kassenärztliche Bundesvereinigung als Dachverband der Kassenärztlichen Vereinigungen der Bundesländer. Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben eine Doppelrolle: zum einen übernehmen sie gegen Bezahlung der Gesamtvergütung durch die Krankenkassen die Sicherstellung der ambulanten Versorgung der Kassenpatienten und damit auch die Überwachung der Tätigkeit der Kassenärzte. Auf der anderen Seite sind sie die gesetzliche Vertretung der Kassenärzte gegenüber den Krankenkassen und handeln vor allem die Höhe der Gesamtvergütung mit den Kassen aus.

Versorgungswerke

In Deutschland bestehen unseren Wohlfahrtskassen vergleichbare Einrichtungen, sogenannte Versorgungswerke, die sich allerdings ausschließlich auf die Pensionsvorsorge beschränken. Niedergelassene Ärzte haben von vornherein einen Pensionsanspruch über ihr Versorgungswerk, angestellte Ärzte können wählen, ob sie sich in der gesetzlichen Pensionsversicherung oder in ihrem Versorgungswerk versichern lassen wollen (wobei sich wegen der günstigeren Bedingungen beinahe alle angestellten Ärzte für die Versorgungswerke entschieden haben).

Marburger Bund (www.marburger-bund.de)

Für angestellte Ärzte besteht als eigene Ärztegewerkschaft der Marburger Bund mit freiwilliger Mitgliedschaft (organisiert sind etwa 50 Prozent der angestellt tätigen Ärzte). Der Marburger Bund schließt mit den Arbeitgeberverbänden des Gesundheitswesens Tarifverträge (Kollektivverträge) ab.

Sonstige Interessenvertretungen

Daneben gibt es als freiwillige Verbände:

den Hartmannbund, Verband der Ärzte Deutschlands e. V.; den NAV-Virchowbund e. V., dem etwa 20 Prozent der niedergelassenen Ärzte angehören; den Verband der leitenden Krankenhausärzte Deutschlands (mit einem Organisationsgrad von etwa 50 Prozent)

Einen Überblick über das deutsche Gesundheitssystem finden Sie unter http://www.euro.who.int/ document/e85472gsum.pdf

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